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902 KLwG CH-LU

§ 88 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung ergänzender Aktivitäten

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Zuerwerbsmöglichkeiten
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§ 88 KLwG · Förderung ergänzender Aktivitäten

1. Der Kanton kann im Rahmen der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung für die bäuerliche Bevölkerung ergänzende Erwerbsmöglichkeiten auf Landwirtschaftsbetrieben ermöglichen.

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