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902 KLwG CH-LU

§ 87 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beiträge bei Elementarschäden

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Elementarschäden
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§ 87 KLwG · Beiträge bei Elementarschäden

1. Der Kanton zahlt an die anrechenbaren Kosten zur Behebung von Elementarschäden Beiträge. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge. Kürzungen sind möglich, wenn die zumutbaren Versicherungen nicht abgeschlossen wurden.

2. Die zuständige Dienststelle bestimmt, gestützt auf die Richtlinien und die Praxis des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Schadenhöhe.

3. Die Gemeinden bezeichnen eine für die Schätzung verantwortliche Person.

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