902
KLwG
CH-LU
§ 85 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beiträge an Veranstaltungen
Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Öffentlichkeitsarbeit
§ 85 KLwG · Beiträge an Veranstaltungen
1. Der Kanton kann Beiträge an Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überregionaler Bedeutung gewähren, welche Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern und bei den Konsumentinnen und Konsumenten das Verständnis für die Landwirtschaft verbessern helfen.