Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 KLwG CH-LU

§ 84 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung von Produktion und Absatz

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Alternative Produktionszweige, Absatzförderung einheimischer Spezialitäten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84 KLwG · Förderung von Produktion und Absatz

1. Der Kanton fördert neue Produktionszweige, Spezialkulturen und Produktionsverfahren sowie weitere Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere wenn diese zur Marktentlastung in andern Sektoren und zur Einkommensverbesserung auf einzelnen bäuerlichen Betrieben beitragen.

2. Der Kanton kann zudem die Verarbeitung und den Absatz von landwirtschaftlichen Produkten, namentlich von einheimischen Spezialitäten, mit geeigneten Massnahmen fördern.

← § 83 KLwG Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck § 85 KLwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →