902
KLwG
CH-LU
§ 84 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung von Produktion und Absatz
Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Alternative Produktionszweige, Absatzförderung einheimischer Spezialitäten
§ 84 KLwG · Förderung von Produktion und Absatz
1. Der Kanton fördert neue Produktionszweige, Spezialkulturen und Produktionsverfahren sowie weitere Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere wenn diese zur Marktentlastung in andern Sektoren und zur Einkommensverbesserung auf einzelnen bäuerlichen Betrieben beitragen.
2. Der Kanton kann zudem die Verarbeitung und den Absatz von landwirtschaftlichen Produkten, namentlich von einheimischen Spezialitäten, mit geeigneten Massnahmen fördern.