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902 KLwG CH-LU

§ 83 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung

Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität
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§ 83 KLwG · Förderung

1. Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Luzerner Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen, unterstützen.

2. Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf die Echtheits- und Qualitätsgarantie der Luzerner Landwirtschaftsprodukte getroffen werden, unterstützen.

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