902
KLwG
CH-LU
§ 82 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung
Produktionsgestaltung - Waldwirtschaft
§ 82 KLwG · Förderung
1. Der Kanton unterstützt im Interesse der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft sowie zur Sicherung der gesetzlich verankerten Schutz- und Ausgleichsfunktionen des Waldes die bäuerliche Waldwirtschaft. Er fördert mit flankierenden Massnahmen die Bewirtschaftung des Waldes sowie den Absatz und den Gebrauch von einheimischem Holz.