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902 KLwG CH-LU

§ 82 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung

Produktionsgestaltung - Waldwirtschaft
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§ 82 KLwG · Förderung

1. Der Kanton unterstützt im Interesse der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft sowie zur Sicherung der gesetzlich verankerten Schutz- und Ausgleichsfunktionen des Waldes die bäuerliche Waldwirtschaft. Er fördert mit flankierenden Massnahmen die Bewirtschaftung des Waldes sowie den Absatz und den Gebrauch von einheimischem Holz.

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