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902 KLwG CH-LU

§ 79 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Massnahmen

Produktionsgestaltung - Pflanzenproduktion - Pflanzenschutz
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§ 79 KLwG · Massnahmen

1. Die zuständige Dienststelle kann zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen. Ist keine andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann es die Vernichtung der Befallsherde verfügen.

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