902
KLwG
CH-LU
§ 78 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Meldepflicht
Produktionsgestaltung - Pflanzenproduktion - Pflanzenschutz
§ 78 KLwG · Meldepflicht
1. Wer auf dem von ihm bewirtschafteten Grundstück oder beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen sowie Produktionsmitteln und Gegenständen aller Art gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge feststellt oder wahrzunehmen glaubt, hat dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle zu melden.