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902 KLwG CH-LU

§ 77 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge

Produktionsgestaltung - Pflanzenproduktion - Pflanzenschutz
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§ 77 KLwG · Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge

1. Der Regierungsrat kann Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich erklären.

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