902
KLwG
CH-LU
§ 76 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Schutz der Kulturpflanzen
Produktionsgestaltung - Pflanzenproduktion - Pflanzenschutz
§ 76 KLwG · Schutz der Kulturpflanzen
1. Der Kanton fördert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften den Schutz der Kulturpflanzen gegen gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge und achtet dabei auf die Erhaltung eines bestmöglichen biologischen und ökologischen Gleichgewichts.