902
KLwG
CH-LU
§ 72 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Vollzug
Produktionsgestaltung - Pflanzenproduktion - Pflanzenbau
§ 72 KLwG · Vollzug
1. Die zuständige Dienststelle arbeitet zur Förderung des Pflanzenbaus und des Pflanzenschutzes mit den Gemeinden zusammen.
2. Sie kann zum Schutz des Bodens und zur Bekämpfung der Bodenerosion spezielle Bodennutzungen anordnen, sofern eine Gefährdung nachgewiesen werden kann. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 ZGB, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.
3. Sie erstellt ein amtliches Verzeichnis der empfohlenen Rebsorten und legt die Bedingungen für die Produktion und die Klassifizierung von Weinen fest.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.