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902 KLwG CH-LU

§ 71 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung des Pflanzenbaus

Produktionsgestaltung - Pflanzenproduktion - Pflanzenbau
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§ 71 KLwG · Förderung des Pflanzenbaus

1. Der Kanton fördert den Pflanzenbau insbesondere durch Aus- und Weiterbildung der Landwirtinnen und Landwirte sowie durch den Vollzug von bundesrechtlich und kantonalrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen.

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