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902 KLwG CH-LU

§ 70 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Viehversicherung

Produktionsgestaltung - Tierproduktion
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§ 70 KLwG · Viehversicherung

1. Zur Deckung des Schadens, den Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchttieren durch Abgang zufolge Krankheit und Unfall erleiden, können Viehversicherungen als Genossenschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden.

2. Die Organisation, die Versicherungspflicht, den Umfang der Versicherung, die Mitgliederbeiträge, die Aufsicht sowie die Schätzung und die Schadenvergütung regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

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