902
KLwG
CH-LU
§ 70 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Viehversicherung
Produktionsgestaltung - Tierproduktion
§ 70 KLwG · Viehversicherung
1. Zur Deckung des Schadens, den Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchttieren durch Abgang zufolge Krankheit und Unfall erleiden, können Viehversicherungen als Genossenschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden.
2. Die Organisation, die Versicherungspflicht, den Umfang der Versicherung, die Mitgliederbeiträge, die Aufsicht sowie die Schätzung und die Schadenvergütung regelt der Regierungsrat in der Verordnung.