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902 KLwG CH-LU

§ 67 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung arbeitsteiliger Produktion

Produktionsgestaltung - Tierproduktion
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§ 67 KLwG · Förderung arbeitsteiliger Produktion

1. Der Kanton fördert arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal in der Viehwirtschaft.

2. Er kann Massnahmen zur Erhaltung eines gut funktionierenden Marktsystems unterstützen.

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