902
KLwG
CH-LU
§ 66 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung der Tierzucht
Produktionsgestaltung - Tierproduktion
§ 66 KLwG · Förderung der Tierzucht
1. Der Kanton kann kantonal oder regional tätige Zuchtorganisationen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen unterstützen. Er kann zudem Beiträge an kantonale und regionale Tierausstellungen und zur Förderung von Selbsthilfemassnahmen für die Vermarktung von Zuchtvieh ausrichten.