902
KLwG
CH-LU
§ 65 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Bewirtschaftung staatseigener Betriebe
Produktionsgestaltung - Landwirtschaft und Umwelt
§ 65 KLwG · Bewirtschaftung staatseigener Betriebe
1. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die ökologischen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung der staatseigenen Landwirtschaftsbetriebe. Die staatseigenen Betriebe sollen nach den Richtlinien der IP oder des Biologischen Landbaus bewirtschaftet werden. Diese Weisungen sind in den Pachtverträgen zu berücksichtigen.