902
KLwG
CH-LU
§ 64 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung der Erhaltung von Erbgut
Produktionsgestaltung - Landwirtschaft und Umwelt
§ 64 KLwG · Förderung der Erhaltung von Erbgut
1. Der Kanton kann die Erhaltung gefährdeten wertvollen und regionaltypischen Erbgutes von Tieren und Pflanzen fördern.