Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 KLwG CH-LU

§ 64 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Förderung der Erhaltung von Erbgut

Produktionsgestaltung - Landwirtschaft und Umwelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 KLwG · Förderung der Erhaltung von Erbgut

1. Der Kanton kann die Erhaltung gefährdeten wertvollen und regionaltypischen Erbgutes von Tieren und Pflanzen fördern.

← § 63a KLwG Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck § 65 KLwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →