902
KLwG
CH-LU
§ 59 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zuständigkeit
Grundlagenverbesserung - Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pacht
§ 59 KLwG · Zuständigkeit
1. Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht sind
a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei,
b. * die Gemeinde als einspracheberechtigte Behörde.