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902 KLwG CH-LU

§ 59 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zuständigkeit

Grundlagenverbesserung - Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Landwirtschaftliche Pacht
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§ 59 KLwG · Zuständigkeit

1. Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht sind

a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei,

b. * die Gemeinde als einspracheberechtigte Behörde.

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