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902 KLwG CH-LU

§ 57 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zuständigkeit

Grundlagenverbesserung - Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht - Bäuerliches Bodenrecht
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§ 57 KLwG · Zuständigkeit

1. Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sind

a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde nach den Artikeln 60-65 und 76 Absatz 2 BGBB; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei,

b. das zuständige Departement als Aufsichtsbehörde nach Artikel 83 Absatz 3 BGBB,

c. * die Gemeinde für die Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB.

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