§ 55 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Gewährung von Darlehen
§ 55 KLwG · Gewährung von Darlehen
1. Mit Geldern des Agrarfonds können Darlehen gewährt werden für
a. * Massnahmen gemäss den Artikeln 79 Absatz 1 und 105 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft,
b. die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung alternativer Energiequellen,
c. die Erstellung oder Sanierung von Hofdüngeranlagen und Abwasserentsorgungsanlagen,
d. die Förderung von Spezialkulturen, neuen Produktionszweigen und naturnahen Produktionsmethoden,
e. die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit.
2. Darlehen können auch als Ergänzung zu anderen öffentlichen und privaten Investitionshilfen und Beiträgen gewährt werden.
3. Für die Gewährung von kantonalen Agrarkrediten sind, sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sinngemäss anwendbar.