902
KLwG
CH-LU
§ 54 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen
Grundlagenverbesserung - Agrarkredite - Kantonaler Agrarfonds
§ 54 KLwG · Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen
1. Gelder aus dem Fonds können nur ausgerichtet werden, wenn die eigenen Mittel und Kreditmöglichkeiten, soweit zumutbar, ausgeschöpft sind.
2. Zur Förderung von Massnahmen gemäss § 55 Absatz 1b und d sowie § 62 können Darlehen bereits innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden.
3. Gelder, die ausschliesslich der inneren Aufstockung dienen, werden nur ausgerichtet, wenn eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliegt.