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902 KLwG CH-LU

§ 53 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Finanzierung

Grundlagenverbesserung - Agrarkredite - Kantonaler Agrarfonds
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§ 53 KLwG · Finanzierung

1. Der Fonds wird finanziert durch

a. zinsfreie Einlagen des Kantons aufgrund eines Rahmenkredits zu Lasten der Investitionsrechnung,

b. zinsfreie Einlagen oder Schenkungen natürlicher und juristischer Personen,

c. Rückzahlungen gewährter Darlehen.

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