902
KLwG
CH-LU
§ 52 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck
Grundlagenverbesserung - Agrarkredite - Kantonaler Agrarfonds
§ 52 KLwG · Zweck
1. Der Kanton unterhält einen Agrarfonds.
2. Der Kantonale Agrarfonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Landwirtinnen und Landwirten sowie kleineren bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen.
3. Die finanzielle Unterstützung erfolgt ausschliesslich durch die Gewährung von zinsfreien, rückzahlbaren Darlehen. Die maximale Höhe dieser Darlehen ist je Fall auf das Dreifache des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft begrenzt.