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902 KLwG CH-LU

§ 51 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes

Grundlagenverbesserung - Agrarkredite - Allgemeine Bestimmungen
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§ 51 KLwG · Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes

1. Der Kanton stellt der Landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die erforderlichen finanziellen Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes zur Verfügung.

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