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902 KLwG CH-LU

§ 5 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zuständigkeit, Aufsicht

Allgemeines
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§ 5 KLwG · Zuständigkeit, Aufsicht

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

2. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschaftsrechts aus.

3. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

4. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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