902
KLwG
CH-LU
§ 48 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zurückerstattete Beiträge
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge
§ 48 KLwG · Zurückerstattete Beiträge
1. Zurückerstattete Beiträge sind erneut für die Unterstützung von Strukturverbesserungen zu verwenden.