902
KLwG
CH-LU
§ 47 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Rechtsverweis
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge
§ 47 KLwG · Rechtsverweis
1. Für die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen sind sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar.