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902 KLwG CH-LU

§ 47 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Rechtsverweis

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge
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§ 47 KLwG · Rechtsverweis

1. Für die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen sind sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar.

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