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902 KLwG CH-LU

§ 45 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Prozentualer Abzug für allgemeine Anlagen

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
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§ 45 KLwG · Prozentualer Abzug für allgemeine Anlagen

1. Für die Erstellung von Güterstrassen, Bewirtschaftungswegen und andern für die Neuzuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und -eigentümern von deren eingeworfenem Bodenwert ein gleichmässiger prozentualer Abzug zu machen.

2. Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder Einwurf andern Landes zu decken. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.

3. Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.

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