902
KLwG
CH-LU
§ 44 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
§ 44 KLwG · Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen
1. Vor dem Beschluss zur Durchführung einer Güterzusammenlegung hat die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen Schutzzonen, besondere Nutzungszonen und vernetzte ökologische Ausgleichsflächen provisorisch zu bezeichnen.