902
KLwG
CH-LU
§ 43 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Bewilligungspflicht
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
§ 43 KLwG · Bewilligungspflicht
1. Während der Güterzusammenlegung bedürfen Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet, deren Belastung mit Ausbeuterechten sowie deren Überbauung mit neuen Bauten und Betriebsanlagen der Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn sie die Güterzusammenlegung erschwert.