902
KLwG
CH-LU
§ 42 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Verfahren
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
§ 42 KLwG · Verfahren
1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Güterzusammenlegungen.
2. Er ernennt für die Güterzusammenlegungen eine Schätzungskommission, eine Güterzusammenlegungskommission und eine Kostenverteilerkommission.