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902 KLwG CH-LU

§ 42 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Verfahren

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
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§ 42 KLwG · Verfahren

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Güterzusammenlegungen.

2. Er ernennt für die Güterzusammenlegungen eine Schätzungskommission, eine Güterzusammenlegungskommission und eine Kostenverteilerkommission.

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