Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 KLwG CH-LU

§ 40 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Duldung von Massnahmen

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Durchführung von Strukturverbesserungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 KLwG · Duldung von Massnahmen

1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle für Strukturverbesserungen erforderlichen Arbeiten und Anlagen auf ihren Grundstücken kostenlos zu dulden. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.

2. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.

← § 39 KLwG Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck § 41 KLwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →