902
KLwG
CH-LU
§ 40 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Duldung von Massnahmen
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Durchführung von Strukturverbesserungen
§ 40 KLwG · Duldung von Massnahmen
1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle für Strukturverbesserungen erforderlichen Arbeiten und Anlagen auf ihren Grundstücken kostenlos zu dulden. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.
2. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.