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902 KLwG CH-LU

§ 39 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Verfahren

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Durchführung von Strukturverbesserungen
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§ 39 KLwG · Verfahren

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Strukturverbesserungen. Die Mitsprache der Gemeinden bei der Durchführung der einzelnen Massnahmen und Werke ist sicherzustellen.

2. Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke gelten als beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Grundeigentümerinnen und -eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des betroffenen Bodens gehört, dem Unternehmen zustimmt. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, gelten als zustimmend.

3. Der Regierungsrat kann Strukturverbesserungen von sich aus anordnen, wenn sie offensichtlich im allgemeinen Interesse liegen.

4. Der Kanton kann Vorprojekte vorfinanzieren.

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