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902 KLwG CH-LU

§ 38 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beitragshöhe

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beiträge der Gemeinden
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§ 38 KLwG · Beitragshöhe

1. Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 35 Absatz 1.

2. An Massnahmen mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese zusätzliche Beiträge leisten.

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