902
KLwG
CH-LU
§ 38 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beitragshöhe
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beiträge der Gemeinden
§ 38 KLwG · Beitragshöhe
1. Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 35 Absatz 1.
2. An Massnahmen mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese zusätzliche Beiträge leisten.