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902 KLwG CH-LU

§ 37 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Finanzierung

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beiträge des Kantons
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§ 37 KLwG · Finanzierung

1. Der Kantonsrat stellt alljährlich im Voranschlag einen Rahmenkredit für die Unterstützung von Strukturverbesserungen bereit.

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