902
KLwG
CH-LU
§ 35 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Ansätze
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beiträge des Kantons
§ 35 KLwG · Ansätze
1. Der Kanton kann unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 38 Beiträge gewähren
a. an die anrechenbaren Kosten der landwirtschaftlichen Hochbauten nach den bundesrechtlichen Vorgaben,
b. bei allen übrigen Strukturverbesserungen im Umfang von höchstens 55 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2. Wenn möglich sind die Beiträge pauschal zu gewähren.
3. Der Regierungsrat regelt die Höchstansätze für die einzelnen Massnahmen und Werke in der Verordnung.