Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 KLwG CH-LU

§ 34a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Pfandrecht

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34a KLwG · Pfandrecht

1. Für die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer an Strukturverbesserungen besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.

← § 34 KLwG Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck § 35 KLwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →