902
KLwG
CH-LU
§ 34a Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Pfandrecht
Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
§ 34a KLwG · Pfandrecht
1. Für die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer an Strukturverbesserungen besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.