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902 KLwG CH-LU

§ 34 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beitragskürzungen und nichtbeitragsberechtigte Kosten

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
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§ 34 KLwG · Beitragskürzungen und nichtbeitragsberechtigte Kosten

1. Die Kostenpflicht der an Strukturverbesserungen beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach der Perimeterverordnung.

2. Werden bei gemeinschaftlichen Unternehmen Beiträge wegen einzelner Grundstücke, Werke oder Anlagen gekürzt oder Kostenanteile als nichtbeitragsberechtigt ausgeschieden, sind die entsprechenden Kostenanteile an deren Grundeigentümerin oder -eigentümer zu überbinden.

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