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902 KLwG CH-LU

§ 33 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Arten

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
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§ 33 KLwG · Arten

1. Strukturverbesserungen sind Bodenverbesserungen, Erschliessungen und landwirtschaftliche Hochbauten.

2. Bodenverbesserungen sind

a. Güterzusammenlegungen, Gesamtmeliorationen, freiwillige Arrondierungen,

b. Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen, Rekultivierungen,

c. Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Gefährdungen des Kulturlands und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse,

d. Massnahmen zur Verhinderung von Erosion.

3. Erschliessungen sind

a. Güterstrassen,

b. Seilbahnen,

c. Wasserversorgungen im Berggebiet,

d. Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet.

4. Landwirtschaftliche Hochbauten sind

a. Aus- und Neusiedlungen,

b. bauliche Massnahmen zur rationelleren Bewirtschaftung von bäuerlichen Betrieben und zur Erfüllung von neuen Tier- und Gewässerschutzvorschriften,

c. * ...

d. Alpgebäude.

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