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902 KLwG CH-LU

§ 32 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Grundsatz

Grundlagenverbesserung - Strukturverbesserungen - Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
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§ 32 KLwG · Grundsatz

1. Als Strukturverbesserungen kann der Kanton Massnahmen und Werke unterstützen, welche die nachhaltige Nutzung und die Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleisten, seine Bewirtschaftung erleichtern, ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse schützen und einer gegliederten und artenreichen Kulturlandschaft förderlich sind.

2. Bei der Durchführung sind ganzheitliche Lösungen anzustreben, die auch auf eine reichgegliederte Kulturlandschaft Rücksicht nehmen.

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