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902 KLwG CH-LU

§ 31 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Durchführung, Unterstützung

Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Versuche und Studien
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§ 31 KLwG · Durchführung, Unterstützung

1. Der Kanton kann landwirtschaftliche Versuche und Studien durchführen oder unterstützen. Er bemüht sich um die Koordination mit den vom Bund durchgeführten Forschungsarbeiten.

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