902
KLwG
CH-LU
§ 31 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Durchführung, Unterstützung
Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Versuche und Studien
§ 31 KLwG · Durchführung, Unterstützung
1. Der Kanton kann landwirtschaftliche Versuche und Studien durchführen oder unterstützen. Er bemüht sich um die Koordination mit den vom Bund durchgeführten Forschungsarbeiten.