902
KLwG
CH-LU
§ 30 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beiträge
Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Betriebsberatung
§ 30 KLwG · Beiträge
1. Der Kanton kann an kantonal oder regional tätige Beratungs- und Kontrolldienste beziehungsweise Fachstellen sowie an Qualitätskontrollen und besondere Leistungen auf dem Gebiet der Beratung Beiträge ausrichten.