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902 KLwG CH-LU

§ 30 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beiträge

Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Betriebsberatung
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§ 30 KLwG · Beiträge

1. Der Kanton kann an kantonal oder regional tätige Beratungs- und Kontrolldienste beziehungsweise Fachstellen sowie an Qualitätskontrollen und besondere Leistungen auf dem Gebiet der Beratung Beiträge ausrichten.

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