902
KLwG
CH-LU
§ 3 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen
Allgemeines
§ 3 KLwG · Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen
1. Kantonale Beiträge und Darlehen, die unabhängig von Förderungsmassnahmen des Bundes geleistet werden, sind zur Sicherstellung einer markt-, umwelt- und tierschutzgerechten sowie landschaftsschonenden Produktion einzusetzen.