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902 KLwG CH-LU

§ 3 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen

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§ 3 KLwG · Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen

1. Kantonale Beiträge und Darlehen, die unabhängig von Förderungsmassnahmen des Bundes geleistet werden, sind zur Sicherstellung einer markt-, umwelt- und tierschutzgerechten sowie landschaftsschonenden Produktion einzusetzen.

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