902
KLwG
CH-LU
§ 28 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Beratungsdienste
Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Betriebsberatung
§ 28 KLwG · Beratungsdienste
1. Der Kanton stellt die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Er kann selber Beratungsdienste unterhalten, die in der Regel den landwirtschaftlichen Bildungszentren angegliedert sind.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Erhebung von Beratungsgebühren.