902
KLwG
CH-LU
§ 27 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Aufgabe
Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Betriebsberatung
§ 27 KLwG · Aufgabe
1. Die Beratung dient dazu, Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, zu informieren und in der berufsorientierten Weiterbildung zu unterstützen.
2. Sie fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirtschaftliche Vernetzung.