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902 KLwG CH-LU

§ 2 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Kantonale Beteiligung

Allgemeines
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§ 2 KLwG · Kantonale Beteiligung

1. Der Kanton beteiligt sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch an den Massnahmen des Bundes, die einen kantonalen Beitrag voraussetzen.

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