902
KLwG
CH-LU
§ 10 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren
Grundlagenverbesserung - Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 KLwG · Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren
1. Der Kanton unterhält landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren sowie ein milchwirtschaftliches Bildungszentrum. Diese Zentren unterstehen dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung.
2. ...
3. Den landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren ist ein landwirtschaftlicher Betrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule, der praktischen Landwirtschaft, der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie der Information der Bevölkerung zu dienen hat.
4. ...
5. Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren können einen Konvikt und ein Internat führen.
6. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.