902
KLwG
CH-LU
§ 1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) - Zweck
Allgemeines
§ 1 KLwG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung einer unternehmerisch ausgerichteten und gleichzeitig umwelt- und marktgerecht produzierenden Landwirtschaft, die der Landesversorgung und dem Gemeinnutzen dient.
2. Der Kanton fördert vor allem eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Wirtschaftsformen, den regionalen Ausgleich und kulturelle Werte.
3. Bei allen Förderungsmassnahmen ist die Würde der Natur zu respektieren.