§ 23 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Übergangsbestimmung
§ 23 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Übergangsbestimmung
1. Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2021 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 2020 in der Fassung vom 27. November 2021 Anwendung. Für Entscheide aufgrund allfälliger Neubeurteilungen solcher Gesuche ist in Abweichung von § 9 in der Fassung vom 27. November 2021 die Dienststelle Raum und Wirtschaft zuständig.
2. Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2022 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 29. März 2022 in der Fassung vom 30. März 2022 Anwendung. Für Entscheide aufgrund allfälliger Neubeurteilungen solcher Gesuche ist in Abweichung von § 14 in der Fassung vom 30. März 2022 die Dienststelle Raum und Wirtschaft zuständig.