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§ 20 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Kantonale Härtefallverordnung Covid-19) - Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

Schlussbestimmungen
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§ 20 Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 · Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1. Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Luzerner Kantonalbank, die zuständigen kantonalen Stellen sowie vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.

2. Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die Luzerner Kantonalbank vom Bankkundengeheimnis, die zuständigen kantonalen Stellen sowie vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.

3. Im Übrigen gilt Artikel 12a des Covid-19-Gesetzes, Artikel 9 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sowie Artikel 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022.

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